Satzung 

Erste Große Brander Karnevalsgesellschaft Satzung
(gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.03.2023)


Die ,,Erste Große Brander Karnevalsgesellschaft 1954 e.V.", nachfolgend ,,Erste Große
Brander KG" genannl, wurde am 28. November 1954 zu Brand im Lokal Jakob Kouhl
gegründet.


§ 'l - Name, Sitz und Zweck des Vereins
L Die "Erste Große Brander KG'  mit Sitz in Aachen-Brand verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Hebung, Förderung und Pflege aller
karnevalistischen Bräuche, insbesondere des Kinderkarnevals.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Pflege und Förderung heimatlichen Karnevalsbrauchtums
- Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und
Beteiligung an Karnevalsumzügen
- Förderung und Unterstützung der Brauchtumspflege im
Heimatgebiet
- Förderung der Kinder- und Jugendpflege
- Ständige Kontakte zu anderen karnevalistischen Gesellschaften,
Vereinen und Organisationen
ll. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
lll. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschafr als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
lV, Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 2 - Mitgliedschaft
Die,,Erste Große Brander KG' besteht aus:
a) Ordenllichen Mitgliedern
(Erwachsene, Kinder und Jugendliche)
b) Fördermitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 3 - Aufnahme in den Verein
Aufnahmefähig sind alle rechtsfähigen natürlichen Personen.
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder richten ihren Aufnahmeantrag schriftlich an
den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen
Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
Personen, die keine Vereinsmitglieder sind, sich aber um den Verein besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern auf
Lebenszeit ernannt werden, sofern sie damit einverstanden sind.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben der Ersten Großen Brander KG
und ihren Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag
jeweils bis zum 01.03. des Geschäftsjahres zu entrichten.
(3) Ausschließlich ordentliche Mitglieder sind berechtigt, in den uniformierten
Gruppierungen mitzuwirken und haben aktives und passives Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung, sofem sie das 16. bzw. 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 - Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder ist von diesen freiwählbar.
Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 01.März des jeweiligen Rechnungsiahres zu zahlen.
Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, sind ab dem darauffolgenden Jahr
beitragsfrei. Außerdem können bedürftige Mitglieder auf Vorstandsbeschluss von einem
Jahresbeitrag befreit werden.
§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem / der Vorsitzenden erfolgen
kann
c) durch Beschluss des Vorstands, wenn trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von 4
Wochen (Poststempel) der überfällige Jahresbeitrag nicht gezahlt wurde,
d) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann bei wichtigem Grund oder bei
vereinaschädigendem Verhalten vom Vorstand ausgesprochen werden.
§ 7 - Organe des Vereins; Der Vorstand
An der Spitze des Vereins steht ein Vorstand, welcher alle drei Jahre von der
Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt wird.
Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18, Lebensjahr unabhängig
vom Geschlecht. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die
männliche Form verwendet. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen hin und führt die innere Verwaltung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Präsident und der
Schatzmeister. Je zwe ivon ihnen sind gerichtlich und außergerichtlich
vertretungsberechtigt.
Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzender
Der Vorsitzende ist gleichzeitig Geschäftsführer und für die gesamte Leitung des Vereins
verantwodlich. Bei ihm befindet sich die Geschäftsstelle. Er beruft die
Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen ein und führt jeweils den
Vorsitz. lst bei Abstimmung Stimmengleichheit vorhanden, entscheidet der Vorsitzende.
b) Präsident
Der Präsident leitet die karnevalistischen Sitzungen und Veranstattungen. Er
repräsentiert den Verein nach außen hin, insbesondere bei Ausfahrten. Er pflegt die
Verbindung mit anderen Vereinen und Gesellschaften und trifft mit diesen die
notwendigen Vereinbarungen. Der Präsident ist Vertreter des Vorsitzenden bei dessen
Abwesenheit.
c) Schatzmeister
Der Schatzmeister zieht die Beiträge ein und leistet die fi.lr die Vereinsaufgaben nötigen
Ausgaben. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und ist
verpflichtet, in der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Am Ende
des Rechnungsjahres werden die Kassenbücher von zwei Revisoren überprüft. Die
Revisoren dürfen nicht im Vorstand sein.
d) Schriftführer
Dem Schriftführer obliegen alle vereinsinternen schrifrlichen Angelegenheiten. Er führt
über alle Veranstaltungen und Versammlungen ein Protokollbuch, das gleichzeitig als
Chronik dient.
e) Kommandant des Offlzierskorps
Er führt das Offizierskorps, unterstützt den Präsidenten bei allen Veranstalungen und
Ausfahrten und regelt den Ablauf bei Auftritten.
0 Vizekommandant
Der Vizekommandant unterstützt und vertritt den Kommandanten.
g) Programmgestalter
Er gestaltet die Sltzungsprogramme, hält zu Künstlern und Agenturen Verbindung und
bereitet Verträge vor. Er koordiniert den Sitzungsablauf und Saalplan.
h) Drei Beisitzer
Die Beisitzer unterstützen und ergänzen die Tätigkeit des Vorstands. Die jeweiligen
inhaltlichen Schwerpunkte werden nach Bedarf und in Absprache mit dem Vorstand
festgelegt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, die entsprechenden Aufgaben zu vertreten oder ein
Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in
den Vorstand zu wählen.
§ 8 - Organe des Vereins: Die Mitgliedervesammlung
Die Mitgliederversammlung wird spätestens zehn Tage vorher in schriftlicher Form (per
Mail oder Post) einberufen und findet jedes Jahr nach Ablauf der Session bis Ende April
statt.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das lnteresse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Stimmberechtigt sind ordentliche Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
c) die Wahl der Revisoren
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) die Festsetzung / Anderung der Eintrittspreise
0 die Entgegennahme des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederrversammlung bedürfen der einfachen lvlehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse über eine Anderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierleln,
der Beschluss über die Auflösung des Vereins der zustimmung von neun Zehnteln der
anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter und be idessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Uber den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
§ 9 - Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandmitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den B0rgerverein Brand e.V., der das Vermögen
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung löst die bisherige Satzung vom 25. November 2005 ab und wurde auf der
Mitgliederversammlung am 30. Mäz 2023 angenommen.
Aachen-Brand, den 30.03.2023

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